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IT-Recht: Antworten einer Rechtsanwältin zu Urheberrecht

Viele, die im Web tätig sind, haben die gleichen rechtlichen Fragen. Die Antworten unterscheiden sich massiv, es kursieren Gerüchte und Mythen und man weiss nie, wem man glauben soll. Wem soll man also glauben? Die Antwort lautet: lic. iur. Claudia Keller, Rechtsanwältin. Sie beantwortet die Fragen unserer Teilnehmer. Wir danken herzlich!

1. Wenn ein Fotograf mir die Erlaubnis gibt, seine Bilder im Web einzusetzen, in welcher Form muss ich diese Erlaubnis haben? Reicht eine E-Mail?

Grundsätzlich benötigt dies nicht zwingend eine schriftliche Zustimmungserklärung. Eine mündliche oder sogar aus den Umständen erkennbare Zustimmung (stillschweigend) genügt aus rechtlicher Sicht. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Zustimmung aber empfehlenswert und zwar eine Zustimmung, aus welcher der Umfang der Nutzungsberechtigung (Dauer, Zweck, etc.) möglichst klar hervorgeht. Aus rein rechtlicher Sicht ist eine unterschriebene Vereinbarung/Erklärung einer E-Mail vorzuziehen, da einer unterschriebenen Erklärung stärkere Beweiskraft zukommt. E-Mails gelten als leicht manipulierbar und ihr Inhalt kann daher auch schneller in Frage gestellt werden. Ich empfehle jeweils im Einzelfall eine Risikoabwägung zu treffen und nach Praktikabilität zu entscheiden.

2. Auf was muss ich achten, wenn ich selber Fotos mache und auf meiner Website veröffentliche (Personen, Gebäude)?

Wird das Objekt (Gebäude, urheberrechtlich geschützte Werke wie Skulpturen, etc.) von öffentlich zugänglichem Grund fotografiert dürfen die Fotos auf der eigenen Website veröffentlicht werden.

Bei Personen ist um Erlaubnis zu fragen, da durch das Fotografieren bzw. die Veröffentlichung der Fotografie ihr Recht am eigenen Bild tangiert ist. Die Erlaubnis kann auch hier stillschweigend bzw. mündlich erfolgen. Eine schriftliche Zustimmungserklärung ist aus beweistechnischen Gründen auch hier besser (vgl. Frage 1). Eine Verwendung kann ohne Zustimmung erlaubt sein, wenn eine sich auf öffentlichem Grund oder einer öffentlichen Veranstaltung befindliche Menschengruppe fotografiert wird und die einzelne Person nicht im Vordergrund steht. Vorsicht ist allerdings bei Fotos mit hoher Auflösung geboten. Kann ich die Einzelperson heranzoomen und ist diese dann immer noch sehr gut erkennbar, ist das Recht am eigenen Bild unter Umständen eben doch wieder relevant (vgl. Google Streetview Streit, www.edoeb.admin.ch/dokumentation/00153/01073/01082/index.html?lang=de). Ebenfalls ein Sonderfall stellt die Berichterstattung über eine Person öffentlichen Interesses dar. Für redaktionelle Zwecke können Fotos in der Regel verwendet werden, ohne dass eine spezifische Erlaubnis notwendig ist.

3. Wenn ich in einem Blogartikel zum Beispiel ein Bild von Albert Einstein zeigen möchte, gibt es da einen legalen Weg?

Albert Einstein ist tot, d.h. sein Recht am eigenen Bild existiert nicht mehr. Notwendig bleibt die Einwilligung des Rechteinhabers des Bildes, d.h. des Fotografen oder einer allfälligen Drittperson (bspw.), welche die Urheberrechte innehat. Es gibt diverse Bildagenturen, die Bilder zum Kauf oder aber auch gratis anbieten (bspw. auch Bilder unter einer Creative Commons Lizenz).

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass der Rechteinhaber gegen jede Verwendung vorgehen kann, auch wenn der Nutzer einen Vertrag mit einem Dritten betreffend die Verwendung der Bilder abgeschlossen hat. War der Dritte nicht zur Rechteeinräumung berechtigt, so kann der Rechteinhaber die Nutzung verbieten lassen. Gegenüber dem Dritten hat der Nutzer dann unter Umständen einen Schadenersatzanspruch. Deshalb meine Empfehlung: beim „Kauf“ von Bildrechten die Seriosität des betreffenden Anbieters abklären und schriftliche Verträge betreffend Nutzungseinräumung schliessen.

Einfach im Internet ohne vertragliche Verpflichtung downloadbare Bilder stellen immer ein Risiko dar.

Weitere Anmerkung: Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach steht das Werk zur freien Verwendung zur Verfügung. Bei Fotografien, die im Internet frei verfügbar sind besteht allerdings regelmässig das Problem, dass der Urheber nicht einwandfrei eruiert werden kann.

4. Stimmt es, dass ich ein fremdes Foto in Photoshop verändern kann und dann selber einsetzen darf?

Nein, das stimmt so pauschal nicht. Grundsätzlich braucht es für jede Werkverwendung die Zustimmung des Rechteinhabers. Wenn ein fremdes Foto verändert wird, hängt es davon ab, ob ein sogenanntes „Werk zweiter Hand“ geschaffen wird oder eine freie Bearbeitung vorliegt. Ein Werk zweiter Hand liegt dann vor, wenn das ursprüngliche Werk „in seinem individuellen Charakter erkennbar“ bleibt. Für die Verwendung eines solchen Werks zweiter Hand muss die Einwilligung des Rechteinhabers des ursprünglichen Werks eingeholt werden. Wird das Ursprungswerk derart bearbeitet, dass es im neuen Werk „verschwindet“ und nicht mehr wirklich erkennbar ist, dann liegt eine freie Bearbeitung vor, für welche keine Einwilligung notwendig ist. Es ist jeweils eine Einzelfallbeurteilung notwendig.

5. Muss ich beim Einbinden von Youtube-Videos eine Bewilligung haben?

Massgeblich sind zunächst die AGB von Youtube. Diese sind einzuhalten. Sodann ist relevant, zu welchem Zweck die Einbettung eines solchen Videos erfolgt. Sodann kommt es auf die konkrete Verwendung und den Kontext an, in welchen das Video gesetzt wird. Je nach konkreter Verwendung und Ausgestaltung kann die Verwendung ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig sein (es kann eine Persönlichkeitsverletzung, eine Urheberrechtsverletzung, eine Verletzung gegen das Lauterkeitsrecht, etc. darstellen).

6. Wenn zum Beispiel ein Verein Sponsoren hat, darf ich das Logo auf der Website einbauen?

Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Massgeblich ist die konkrete Verwendung (redaktioneller Zweck, kommerzieller Zweck) sowie die vertragliche Vereinbarung zwischen Verein und Sponsor, welche die Verwendung solcher Sponsorenlogos regelt. Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich.

7. Wie sieht es mit Zitaten in Textform aus? Ist das geklauter Content?

Auch hier kommt es auf den Einzelfall an, namentlich, ob es sich tatsächlich um ein Zitat im rechtlichen Sinne handelt. Auf die Zitatfreiheit kann man sich nämlich nur berufen, wenn:

  • Aus einem veröffentlichten Werk zitiert wird, und
  • wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient, und
  • der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.

Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf den Urheber hingewiesen, so ist dieser ebenfalls anzugeben.

Bei kurzen oder sehr banalen Texten kann es zudem sein, dass dieser Text gar keinen Urheberrechtsschutz geniesst und daher frei weiter verwendet werden kann (vertragliche Einschränkungen vorbehalten). Im Zweifelsfalle ist aber zur Sicherheit von einem Urheberrechtsschutz auszugehen und es sind die vorgenannten Voraussetzungen zu beachten.

8. Gibt es eine verlässliche Stelle, wo ich über das Schweizer IT-Recht nachschauen kann?

Der Begriff IT-Recht ist hier nicht wirklich korrekt. Es handelt sich bei diesen Problemstellungen um Fragen verschiedener Rechtsbereiche, namentlich des Immaterialgüterrechts, der Persönlichkeitsrechte, des Strafrechts, etc. Eine zentralisierte Seite, die diese Fragen beantwortet gibt es nicht. Ich erachte aber folgende Seiten für hilfreich:

  • www.ige.ch – Seite des Instituts für Geistiges Eigentum in Bern mit diversen Broschüren und Zusammenfassungen. Insbesondere in Bezug auf Fragen zum Urheberrecht interessant.
  • www.swissblawg.ch – Blog im Bereich Wirtschaftsrecht
  • http://www.computerworld.ch/dossier/dossier-it-recht
  • http://nilsgueggi.com/ Blog von Nils Güggi zu Social Media, Rechtsinformatik und Informatikrecht
  • Mein Bürokollege Oliver Staffelbach und ich haben diverse Publikationen zu diesem Thema publiziert. Diese sind auf der Website unserer Kanzlei www.wengervieli.ch abrufbar.

Abschliessende Bemerkung: Viele Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten, sondern die rechtliche Qualifikation hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sodann beziehen sich die obigen Antworten nur auf das Schweizer Recht. Internetseiten sind aber international/weltweit abrufbar, d.h. unter Umständen (insbesondere bei kommerzieller Nutzung) kommen auch Gesetze anderer Staaten zum Tragen.

Infos zusammengestellt von lic. iur. Claudia Keller, Rechtsanwältin http://www.wengervieli.ch/Anwaelte/Claudia-Keller.aspx

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